Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G wurde festgestellt, dass die STEVIA Communication GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 13.10.2016 von 07:00 bis 09:00 Uhr über die Multiplex Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ verbreiteten Programms „Radio SoundTrax“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF