Die Beschwerden der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH vom 10.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 gegen die Steiermark 1 TV GmbH & Co KG wurden gemäß §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 62 iVm § 3 Abs 1 AMD-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF