Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vulkan TV GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 16/2012 dadurch verletzt hat, dass sie die am 02.04.2015 erfolgte Übertragung der Anteile der Gölles Holding GmbH an der Vulkan TV GmbH an die KLL Steuerberatungs GmbH nicht binnen zwei Wochen ab der Rechtswirksamkeit der Abtretung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF