Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vulkan TV GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G idF BGBl. I Nr. 16/2012 dadurch verletzt hat, dass sie die am 02.04.2015 erfolgte Übertragung der Anteile der Gölles Holding GmbH an der Vulkan TV GmbH an die KLL Steuerberatungs GmbH nicht binnen zwei Wochen ab der Rechtswirksamkeit der Abtretung der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA