Die KommAustria hat auf Antrag von Martin Michael Sellner gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube-Kanal „Martin Sellner“, abrufbar unter https://www.youtube.com/martinsellnerib, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF