A und B haben als Geschäftsführer der LT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft unterlassen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse der LT1 Privatfernsehen GmbH binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidungen entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms