Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://www.youtube.com/c/A derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Instagram-Kanal unter https://www.instagram.com/A/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
3. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Facebook-Kanal unter https://www.facebook.com/MoveBreatheSmile derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA