• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    06.02.2023
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/22-007

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen audiovisueller Mediendienste

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,

1. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://www.youtube.com/c/A derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt,

2. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Instagram-Kanal unter https://www.instagram.com/A/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und

3. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Facebook-Kanal unter https://www.facebook.com/MoveBreatheSmile derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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