Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitradio Niederösterreich) auf Überprüfung der dem Österreichischen Rundfunk zugeordneten Übertragungskapazitäten Mitterbach/Erlauf - Gemeindealpe, Frequenz 92,8 MHz (Ö2 Radio Steiermark) sowie Linz 2/Freinberg, Frequenz 102,0 MHz (FM 4) und auf Entziehung dieser Übertragungskapazitäten gemäß § 11 Abs 2 PrR-G zurückgewiesen.
Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass § 11 Abs 2 PrR-G ein Antragsrecht anderer Hörfunkveranstalter bzw. anderer Personen
auf Überprüfung und Entzug von Übertragungkapazitäten nicht entnommen werden kann. Vielmehr wird dort eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde normiert, welche sie im Rahmen ihrer Frequenzplanungs- bzw. Frequenzzuordnungsaufgaben von Amts wegen wahr zu nehmen hat; ein subjektives Recht einzelner Personen auf Überprüfung der Zuordnung von Übertragungskapazitäten bzw. gegebenenfalls Entzug einer Übertragungskapazität bei Vorliegen einer Doppel- oder Mehrfachversorgung lässt sich jedenfalls aus § 11 Abs 2 PrR-G nicht ableiten.
In der Folge wurde der Antrag auf Zuordnung dieser Übertragungskapazitäten an die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH zur Verbesserung der Versorgung ihres Rundfunkprogramms abgewiesen, da diese Übertragungskapaziäten derzeit nicht zur Verfügung stehen.
Gegen diese Entscheidung wurde keine Berufung erhoben, so dass sie nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA