Die KommAustria hat auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH vom 26.04.2021 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 53,6036 % der sich im Eigentum des Ing. Günther Berghofer befindlichen Anteile an die Stadtgalerien Schwaz GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA