• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.07.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/18-223

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2017

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Interessensgemeinschaft SAT-Selzthal und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Selzthal 85, A-8900 Selzthal, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „Info Selzthal" vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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