Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 11.05.2018 wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 03.10.2018, KOA 1.011/18-045, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 12 Abs. 3 Z 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-90, 92-113, 115-152 und 154a-171 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazität
171 Funkstelle S GILGEN 2, Standort Pöllach, Frequenz 107,2 MHz versorgten Gebiet, erteilt wird, wobei die Beilage 171 einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA