Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.255/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX D“, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet mit der Aufnahme der Fernsehprogramme „Sat.1 Gold Österreich“, „ARTE“ und „BR“ unter Wegfall der Programme „ORFeins“, „ORF 2“, „ServusTV“ und „SRF zwei“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA