Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Wirth GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Wirth GmbH, zu verantworten, dass im von der Wirth GmbH veranstalteten Fernsehprgoramm „M4“ am 22.09.2016
1. in der Sendung „Mostviertel Fernsehen“ von ca. 18:21:55 bis ca. 18:26:11 Uhr im Rahmen des Beitrags „Blumen Korner“ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden;
2. von ca. 18:26:12 bis ca. 18:30:28 Uhr ein werblich gestalteter Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ gesendet wurde, der
a. weder am Anfang um ca. 18:26:12 Uhr
b. noch am Ende um ca. 18:30:27 Uhr
durch optische akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war;
3. der von ca. 18:26:12 bis ca. 18:30:28 Uhr gesendete werblich gestaltete Beitrag zu Gunsten des „City Center Amstetten – CCA“ nicht leicht als Werbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war; und
4. in der ab ca. 18:52:33 Uhr ausgestrahlten Sportsendung eine Produktplatzierung zu Gunsten von „Intersport Winninger“ enthalten war, bei der das betreffende Produkt zu stark herausstellt wurde.
Tatort: jeweils 3300 Amstetten, Kubastastraße 5
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA