Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G fest, dass die Radio Osttirol GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Osttirol und Oberkärnten“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio Osttirol“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie am 24.06.2016
a) um ca. 07:18:53 Uhr Werbung für „meteo experts“ und
b) um ca. 07:48:26 Uhr Werbung für „Auto Thum Lienz“
jeweils nicht eindeutig am Anfang von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF