• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.07.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Stadtwerke Kufstein GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/21-041

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Stadtwerke Kufstein GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Werktagen keine Aufzeichnungen des Programms „RegioTV Kufstein (Infokanal)“ vom 25.03.2021, von 10:00 bis 12:00 Uhr, vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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