Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 für den Zeitraum von 05.03.2024 bis 07.03.2024 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen nach Maßgabe der technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) erteilt:
· BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A
· BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C
Die beiliegenden Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA