• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.11.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/18-063

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 01.03.2015 im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendung „Sport am Sonntag“ durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Anfang der Sendung die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen die Produktplatzierungen enthalten zu Sendungsbeginn und -ende sowie im Falle von Unterbrechungen gemäß § 5 bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen sind, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.

Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 24.10.2018, GZ W120 2119111-1//8E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2019 wurde die vom ORF erhobene Revision gegen das Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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