Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG zu verantworten, dass der KommAustria von der Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG entgegen § 40 Abs. 4 AMD-G für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Salzburger Nachrichten“ nicht bis zum 31.03.2023 eine Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung für das Jahr 2022 übermittelt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF