• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.12.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.988/23-162

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG zu verantworten, dass der KommAustria von der Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG entgegen § 40 Abs. 4 AMD-G für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Salzburger Nachrichten“ nicht bis zum 31.03.2023 eine Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung für das Jahr 2022 übermittelt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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