• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.11.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.025/14-006

Abweisung einer Beschwerde gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebots

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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