Der Unterländer Lokalradio GmbH (U1) wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G die Übertragungskapazität INNSBRUCK 6 – Schlotthof, 97,0 MHz zur Erweiterung Versorgungsgebietes „Östliches Nordtirol“ zugeordnet.
Die Anträge der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH und der Welle Salzburg Gesellschaft mbH auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms wurden wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 6 iVm § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen. Der Antrag des Vereins Kul-T (Kultur Tirol)-(Verein zur Förderung und Verbreitung Tiroler Brauchtums, Musik- und Literaturkulturgutes) auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 6 zweiter Satz PrR-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA