Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „FREISTADT (Obergrünbach) 93,8 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, zugeteilten Versorgungsgebietes „Traunviertel und Teile des Hausruckviertels“, zugeordnet.
Das durch die Übertragungskapazität „FREISTADT (Obergrünbach) 93,8 MHz“ versorgte Gebiet umfasst die Gemeinden Freistadt, Rainbach im Mühlkreis, Grünbach (teilweise), Windhaag bei Freistadt (teilweise), Schenkenfeldern (teilweise), Waldburg, Lasberg (teilweise), St. Oswald bei Freistadt (teilweise), Kefermarkt (teilweise) und Neumarkt im Mühlkreis (teilweise), soweit diese durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Traunviertel, Teile des Hausruckviertels und des Mühlviertels“ und umfasst zusätzlich zu dem aus dem Großraum Linz, dem Großraum Wels, Teilen des Traunviertels, des Attergaus, Teilen des Hausruckviertels und dem Raum Steyr schon bestehenden Gebiet nunmehr auch Teile des Mühlviertels.
Der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 29.10.2014, KOA 1.378/14-009, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA