Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 31.05.2017, KOA 1.011/17-030, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 dahingehend geändert, dass diese Zulassung nunmehr auch in dem durch die Übertragungskapazitäten „GUSSWERK (Tribein) 98,4 MHz“, „NEUBERG MUERZ (Schneealpe) 103,4 MHz“) und
„HOPFGARTEN DEF (Lercherwald) 104,0 MHz“ versorgten Gebiet gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G