Die KommAustria hat auf Antrag der Superfly Radio GmbH gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 26.04.2017, KOA 1.705/17-008, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 22.05.2019, KOA 1.705/19-020, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA