Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria die Aufnahme des Sendebetriebs der ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, im Rahmen der Erteilung der Zulassung für das Versorgungsgebiet „Obersteiermark“ zugeordneten und mit Bescheid der KommAustria vom 07.12.2016, KOA 1.473/16-004, geänderten Übertragungskapazitäten „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“ und „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“ nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA