Die KommAustria hat auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.03.2014, ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2014, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 21.01.2008, GZ 611.080/0001-BKS/2007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2012, KOA 1.380/12-013, mit welchem der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA