• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    09.04.2014
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Entspannungsfunk Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.380/14-004

Feststellung, dass keine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegt

Die KommAustria hat auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.03.2014, ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2014, dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides der Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 21.01.2008, GZ 611.080/0001-BKS/2007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2012, KOA 1.380/12-013, mit welchem der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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