• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.07.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/16-032

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF am 07.04.2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Österreich“

1. diese von ca. 06:05 bis ca. 08:59 Uhr dauernde Sendung

1.1. durch die Ausstrahlung von Werbespots für
a.) „Vamed Vitality World“ um ca. 06:59 Uhr,
b.) „ADEG” um ca. 07:05 Uhr,
c.) „Vamed Vitality World“ um ca. 07:59 Uhr, und
d.) „ADEG“ um ca. 08:05 Uhr,

1.2. durch die Ausstrahlung von werblich gestalteten Sponsorhinweisen jeweils für das Produkt „Die Ohne“
a.) um ca. 06:29 Uhr,
b.) um ca. 07:29 Uhr und
c.) um ca. 08:29 Uhr, sowie

1.3. durch die Ausstrahlung von Werbung für die „ORF Nachlese“
a.) um ca. 06:19 Uhr und
b.) um ca. 08:34 Uhr

unterbrochen hat, wodurch jeweils § 15 Abs. 2 Satz 1 ORF-G verletzt wurde, wonach das Unterbrechen von Fernsehsendungen durch Werbung unzulässig ist;

2. die durch den Hersteller des Produkts „Die Ohne“ gesponserte Sendung weder an ihrem Anfang um ca. 06:05 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 08:59 Uhr als gesponsert gekennzeichnet hat, wodurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt wurde, wonach gesponserte Sendungen durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors (Sponsorhinweis) am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen sind;

3. durch die während der Sendung erfolgte Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in Form von Logoeinblendungen
a.) um ca. 06:59 Uhr und
b.) um ca. 07:59 Uhr,
gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verstoßen hat, wonach Sponsorhinweise während der Sendung unzulässig sind;

4. durch die Ausstrahlung von Werbung für die Zeitschrift „ORF Nachlese“, die nicht von den umgebenden anderen Programmteilen getrennt war,
a.) um ca. 06:19 Uhr und
b.) um ca. 08:34 Uhr,
gegen § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verstoßen hat, wonach Werbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;

5. durch die im Rahmen der Ausstrahlung von Werbung für die Zeitschrift „ORF Nachlese“ erfolgte Bezugnahme auf konkrete Inhalte des Druckwerks
a.) um ca. 06:19 Uhr und
b.) um ca. 08:34 Uhr
gegen § 14 Abs. 8 erster Satz ORF-G verstoßen hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Erkenntnis vom 11.09.2018, W271 2136058-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks gegen den Bescheid der KommAustria vom 14.07.2016, KOA 3.500/16-032, abgewiesen.

Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Erkenntnis vom 30.01.2019, Ro 20108/03/0055-3, als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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