Die KommAustria hat die Berufung des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gegen den Bescheid der KommAustria vom 18.10.2012, KOA 13.000/12-071, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG) stattgegegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, als nunmehr festgestellt wird, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA