Auf Antrag der Donauradio Wien GmbH wird die mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2002, KOA 1.303/02-32, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sendeanlage (Raiffeisensilo Tulln; 99,4 MHz) gemäß § 81 Abs 1 und 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) iVm § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gemäß dem beiliegenden technischen Anlageblatt geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA