Auf Antrag der Donauradio Wien GmbH wird die mit Bescheid der KommAustria vom 25.11.2002, KOA 1.303/02-32, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Sendeanlage (Raiffeisensilo Tulln; 99,4 MHz) gemäß § 81 Abs 1 und 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) iVm § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gemäß dem beiliegenden technischen Anlageblatt geändert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF