Die KommAustria hat Dem Verein Basic Vocal gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk für den Zeitraum vom 03.05.2013 bis zum 03.05.2014, erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität „WIEN 6 (WIFI Währinger Gürtel 97) 91,3 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien.
Das in Kooperation mit der FH Wien – Institut für Journalismus & Medienmanagement in Wien gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm im Alternative-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer junger Musik. Es gibt keine Übernahme eines Mantelprogramms. Der Wortanteil liegt je nach Anzahl der Teilnehmer zwischen 1 % und 2 %. Präsentiert werden regionale und bildungsrelevante Inhalte.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA