• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    21.01.2016
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Antenne Oberösterreich GmbH
  • GZ
    KOA 1.375/16-001

Antrag auf Genehmigung einer Standortverlegung

Auf Antrag der Antenne Oberösterreich GmbH (FN 229893 d beim Handelsgericht Wien) wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.06.2015, KOA 1.383/15-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „LINZ 2 (Freinberg) 89,2 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ gemäß
den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird. Das beiliegende technische Anlageblatt (Beilage 1) bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Bewilligung nach Spruchpunkt 1. unter der Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 2. und 3. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.

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