• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.11.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/19-004

Verletzung nach § 38 Abs. 1 Z 5 ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 5 ORF-G zu verantworten, dass der ORF

1. hinsichtlich der Einbindung des automatisierten Erkennungstools in das vom ORF vom 21.09.2017 bis zum 23.10.2017 unter faktoderfake.at/blog/fakt-oder-fake bzw. vom 28.09.2017 bis zum 04.10.2017 unter meins.orf.at/fakt-oder-fake gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Online-Angebot „Fakt oder Fake“ entgegen § 6 ORF-G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat;

2. hinsichtlich des Anbietens der erweiterten Archivfunktion mit seinen vom 21.08.2016 bis zum 02.11.2017 bereitgestellten Reportagen mit den Nummern 42 bis 98, welche jeweils länger als 30 Tage nach Sendungsausstrahlung angebotenen wurden, im Rahmen des vom ORF gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Angebots meins.orf.at entgegen § 6 ORF-G keine Auftragsvorprüfung durchgeführt hat.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Das BVwG hat die vom Beschuldigten und dem ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.09.2020, W271 2226678-1/10E, W271 2226726-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat die vom Beschuldigten und dem ORF eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 03.05.2021, Ra 2020/03/0146, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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