• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    04.09.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-114

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Obmann des Wasserverbandes Obere Laßnitz und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Wasserverband Obere Laßnitz in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 35, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2015 bis 15.04.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-002 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.05.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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