Der Geschäftsführer der A-GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft hat zu verantworten, dass die A-GmbH & Co KG als Veranstalterin des Kabelrundfunkprogramms „XY“ am 27.09.2015, von 17:00 bis 20:00 Uhr, keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr in diesem Zeitraum ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist vorgelegt hat.
Dadurch wurden die Rechtsvorschriften gemäß § 64 Abs. 1 Z 8 iVm § 29 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF