Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H, die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihrer am 09.09.2004 ausgestrahlten Sendung „Antenne Drive Time“ um 16:04h, um 17:32h, um 18:05h, um 16:33h, um 17:04h und um 18:29h Werbung gesendet hat, ohne diese von anderen Programmteilen durch akustische Mittel eindeutig zu trennen.
Der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H wurde aufgetragen, den betreffenden Spruchpunkt am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H ausgestrahlten Programms zwischen 16.00 Uhr und 16.10 Uhr durch einen Programmansager verlesen zu lassen.
In den betreffenden Fällen wurde z.B. nach den Verkehrsmeldungen ein Spot gesendet, der von der Erkennungsmelodie der Antenne Wien begleitet wird und in dem ein Sprecher folgende Wortfolge spricht: „Top Themen, dazu Wiens beste Musik in der Antenne Drive Time. Renovieren Sie jetzt, bevor der Winter kommt, mit den flexiblen Finanzierungen der B. Für alles, was das Wohnen schöner und besser macht.“ Unmittelbar daran anschließend wird die Moderation des jeweiligen Sendungsteiles der „Antenne Drive Time“ begonnen. Ein akustisches Mittel zur Kennzeichnung des Endes der Werbung oder eine Ankündigung der Fortsetzung des Programms wurde nicht gesendet.
Werbung muss laut § 19 Abs. 3 PrR-G klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
Die KommAustria geht davon aus, dass der Umstand, dass die Werbung selbst klar als solche erkennbar ist, nicht ausreicht, um die Anforderungen des § 19 Abs. 3 PrR-G zu erfüllen. Bei den in § 19 Abs. 3 PrR-G normierten Anforderungen an Werbung handelt es sich um solche, die kumulativ vorliegen müssen, sodass sowohl eine klare Erkennbarkeit der Werbung (als solche) und eine eindeutige Trennung der Werbung durch akustische Mittel von sonstigen Programmteilen gegeben sein muss, um den Anforderungen des § 19 Abs. 3 PrR-G zu genügen.
Nach der Rechtsprechung des BKS ist der Beginn des redaktionellen Programms nach einem Werbeblock mit einer Ankündigung des folgenden Programms, aber auch mit einer allgemein bekannten Signation eine hinreichend deutliche Trennung im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Eine bloße Pause ist nach Ansicht der KommAustria aber nicht deutlich genug, um eine eindeutige Trennung von Werbung und Programm zu gewährleisten. Im Übrigen waren diese, von der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H ins Treffen geführten Pausen für die Behörde trotz mehrmaligen Abhörens der betreffenden Sendungssequenzen nicht wahrnehmbar.
Der Bundeskommunikationssenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.5.2005, GZ 611.001/0004-BKS/2005, abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA