Die KommAustria hat der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH aufgrund der mit Bescheid der KommAustria vom 03.10.2012, KOA 1.472/12-019, gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G) rechtskräftig getroffenen Feststellung, dass sie im Zeitraum vom 20.03.2012 bis zum 25.04.2012 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet "Graz 104,6 MHz" grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen dem Zulassungsbescheid kein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit hohem Lokalbezug, dessen Wortprogramm neben dem Thema Rockmusik insbesondere umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausgestrahlt hat, gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 PrR G aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen
a. den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie, wie im Bescheid des BKS vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, genehmigt, im Versorgungsgebiet Versorgungsgebiet "Graz 104,6 MHz" ein als Rockradio formatiertes Hörfunkprogramm mit hohem Lokalbezug, dessen Wortprogramm neben dem Thema Rockmusik insbesondere umfassende Lokalberichterstattung enthält, ausstrahlt, sowie
b. ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, welches stichprobenartige, unangekündigte, in der Regel zumindest einmal wöchentlich stattfindende Kontrollen der Einhaltung der Vorgaben des Zulassungsbescheids, insbesondere im Hinblick auf Lokalanteil sowie die ausreichende Berücksichtigung von Rockmusik in Wort- und Musikanteil, durch die Geschäftsführung der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH oder von dieser beauftragte Personen vorsieht, dieses schriftlich zu dokumentieren und im Hinblick auf die zu überprüfenden Parameter aussagekräftige Protokolle der Kontrollen zu erstellen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA