Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 27.03.2017 wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 13.12.2017, KOA 1.011/17-072, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-90, 92-113 und 115-167 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazität
167 Funkstelle SCHALLER, Standort Oberegg, Frequenz 97,7 MHz (im Folgenden: „SCHALLER (Oberegg) 97,7 MHz“)
versorgten Gebiet, erteilt wurde, wobei die Beilage 167 einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF