Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Jahr 2013 im Fernsehprogramm ORFeins durch
1.1. (07-30-SH-1) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 17:59:23 bis ca. 17:59:32,
1.2. (07-30-SH-2) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 18:19:44 bis ca. 18:19:55,
1.3. (07-30-SH-3) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 18:24:50 bis ca. 18:25:00,
1.4. (07-30-SH-4) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 18:30:02 bis ca. 18:30:31,
1.5. (07-30-SH-5) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 18:40:53 bis ca. 18:41:04,
1.6. (07-30-SH-6) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 18:46:10 bis ca. 18:46:20,
1.7. (07-30-SH-7) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:01:25 bis ca. 19:01:31,
1.8. (07-30-SH-8) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:11:27 bis ca. 19:11:36,
1.9. (07-30-SH-9) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:21:31 bis ca. 19:21:38,
1.10. (07-30-SH-10) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:32:25 bis ca. 19:32:33,
1.11. (07-30-SH-11) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:42:09 bis ca. 19:42:16,
1.12. (07-30-SH-12) Ausstrahlung eines Sponsorhinweises (Grafiksponsoring - Kurier) während einer Sendung am 30.07.2013 von ca. 19:50:56 bis ca. 19:51:03,
1.13. (10-27-WT-13) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Tag von 00:50:24 am 27.10.2013 um ca. 00:00:42 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:51:06,
1.14. (11-29-WS-14) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:02 am 29.11.2013 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:02 in der Zeit von ca. 18:00:00 bis ca. 18:59:59, und durch 1.15. (11-30-WS-15) Überschreitung der höchstzulässigen Werbezeit pro Stunde von 00:12:00 um ca. 00:00:21 am 30.11.2013 durch Ausstrahlung von Werbespots und Sponsorhinweisen im Ausmaß von ca. 00:12:21 in der Zeit von ca. 21:00:00 bis ca. 21:59:59
die Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (1.1. bis 1.12.), § 14 Abs. 5 Satz 2 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G (1.13.) und § 14 Abs. 5 Satz 4 iVm 17 Abs. 5 ORF-G (1.14. bis 1.15.) verletzt und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 19.503,67,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die vom ORF gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.02.2023, W148 2218362-1/14E, W148 2218546-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruchpunkte 1. und 2. nunmehr (neu gegliedert) geändert zu lauten haben.
Der VfGH hat dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 31.03.2023, E883/2023-4, nicht Folge gegeben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA