Die KommAustria hat der Beschwerde der A GmbH sowie von B gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. ORF-G teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der am 11.04.2013 im Programm ORF 2 ab ca. 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Am Schauplatz Gericht“ den Beschwerdeführern keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in der Sendung von NC geäußerten persönlichen Vorwürfen gegeben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.05.2014, W120 20002239-1/10E u.a. der Beschwerde der A GmbH und des B gegen den Bescheid der KommAustra Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk die Bestimmungen des § 4 Abs. 5Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er am 11.04.2013 im Programm ORF 2 ab ca. 21:05 Uhr die Sendung ,Am Schauplatz Gericht" ausgestrahlt und dabei nicht dafür gesorgt hat, dass die Standpunkte des Erst- und Zweitbeschwerdeföhrers ausreichend Berücksichtigung finden. Die Beschwerden des ORF und seines Generaldirektors wurden als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original."
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA