• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.04.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fabio Wibmer
  • GZ
    KOA 1.960/20-286

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Fabio Wibmer die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Fabio Wibmer“ unter https://www.youtube.com/c/fabiowibmer/videos (YouTube) zumindest seit 23.09.2020 betreibt und nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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