• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    17.05.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-086

Zurückweisung eines Feststellungsantrages

Die KommAustria hat den Antrag auf Feststellung zum Vorliegen eines Abrufdienstes vom 23.03.2021 von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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