Der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 5 und § 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Raum Wörthersee und Stadt Villach“ erteilt.
Das Versorgungsgebiet umfasst mit den zugeordneten Übertragungskapazitäten „KLAGENFURT 3 (Pyramidenkogel) 95,2 MHz“, „VILLACH 6 (Genottehöhe) 99,7 MHz“ und „VIKTRING (Stifterkogel) 107,1 MHz“, die Stadt Klagenfurt, die Stadt Villach sowie Teile der Bezirke Klagenfurt Land und Villach Land soweit diese durch die Übertragungskapazitäten versorgt werden können. Das beantragte und bewilligte Programm ist im Wesentlichen ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum. Der Schwerpunkt liegt auf junger, aktueller und moderner Musik sowie entsprechenden Informationen.
Die Zulassung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA