Über Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 2 AMD-G in Verbindung Auflage 4.3.16. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, die Auflage 4.3.15. des o.g. Bescheides, wie folgt abgeändert:
„4.3.15. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 AMD-G iVm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g MUX-AG-V 2014 wird der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems auf der Multiplex-Plattform „MUX A/B“ bis 01.02.2021 befristet. Bei Überschreiten einer Nutzerzahl von 150.000 registrierten Haushalten kann über Antrag des Multiplex-Betreibers bei entsprechender, nachgewiesener Nachfrage der auf „MUX A/B“ verbreiteten Rundfunkveranstalter der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems um weitere zwei Jahre verlängert werden.“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA