Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, fest, dass die MGH Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des Programms „HT1 Innviertel“ am 03.11.2014 bei der zwischen ca. 16:00 Uhr und 16:36 Uhr ausgestrahlte Sendung
a. den ab ca. 16:01:03 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Bekleidungsgeschäft „Alpjagd“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
b. den ab ca. 16:06:45 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Beitrag für das Einrichtungsgeschäft „Buttinger“ an dessen Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
c. den ab ca. 16:35:53 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Veranstaltungshinweis für die „45. Vogelschau“ an dessen Anfang und am Ende nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt hat;
und dadurch jeweils § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA