• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.08.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Klassik Radio Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.414/16-010

Verstoß gegen die Trennungspflicht von Werbung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio (Salzburg)“ im Zuge der am 06.04.2016 von 07:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Morgensendung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie die ab ca. 07:54:35 Uhr ausgestrahlte Werbung hinsichtlich der Veranstaltung „Klassik Radio Live in Concert“ nicht eindeutig am Anfang und Ende von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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