Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio (Salzburg)“ im Zuge der am 06.04.2016 von 07:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Morgensendung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie die ab ca. 07:54:35 Uhr ausgestrahlte Werbung hinsichtlich der Veranstaltung „Klassik Radio Live in Concert“ nicht eindeutig am Anfang und Ende von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G