Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden, in diesem Bescheid über die Beschwerde derAntenne Steiermark Regionalradio GmbH gegen die Grazer Stadtradio GmbH (Krone Hitr@dio Graz).
Nach § 17 PrR-G ist die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 60% der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Die Beschwerdeführer hatten eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms (produziert von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. Im Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt wurden: Die betroffenen Krone-Radios (Welle 1 Linz Radio GmbH, Grazer Stadtradio GmbH, Privatradio Unterkärnten GmbH und Radio Villach Privatradio GmbH) übernehmen zwar deutlich mehr als 60% ihrer Sendezeit von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), allerdings handelt es sich dabei teilweise - zwischen 0 Uhr und 5 Uhr früh - um unmoderiertes Musikprogramm, dessen Übernahme der Gesetzgeber unbeschränkt zugelassen hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA