Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 6 iVm §§ 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 25.01.2012 bis zum 21.05.2012 das Programm „gotv“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Region Mur-, Mürztal“) verbreitet hat, ohne die Änderungen in der Programmbelegung der KommAustria im Vorhinein angezeigt zu haben und eine Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G abgewartet zu haben. Die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH hat dadurch die Vorschriften des § 25 Abs. 6 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA