Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellter verantwortlicher Beauftragter für bestimmte Übertretungen der Krone Multimedia GesmbH & Co KG („Werberegeln“) zu verantworten, dass die Krone Multimedia GesmbH & Co KG am 28.10.2020 im Fernsehprogramm "KRONE TV"
1. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um
a. ca. 10:20:18 Uhr,
b. ca. 10:24:28 Uhr,
c. ca. 10:49:04 Uhr,
d. ca. 10:53:13 Uhr,
e. ca. 11:19:46 Uhr,
f. ca. 11:23:57 Uhr
g. ca. 11:49:39 Uhr und
h. ca. 11:53:50 Uhr
Werbespots für "mömax" ausgestrahlt hat, die an ihrem Beginn nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von dem vorhergehenden redaktionellen Programm getrennt waren,
2. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie indem sie um ca. 11:53:58 Uhr nach einem Werbespot einen Werbetrenner und im Anschluss weiterhin Werbung ausgestrahlt und somit Werbung nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat, und
3. die Bestimmung des § 44 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen ist, indem sie um
a. ca. 10:20:18 Uhr,
b. ca. 10:24:28 Uhr,
c. ca. 10:49:04 Uhr,
d. ca. 10:53:13 Uhr,
e. ca. 11:19:46 Uhr,
f. ca. 11:23:57 Uhr, und
g. ca. 11:49:39 Uhr
jeweils einen einzelnen Werbespot für "mömax" ausgestrahlt hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G