Die KommAustria hat die Beschwerden gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.04.2023, W290 2256293-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Beschluss Ra 2023/03/0120-6 vom 21.06.2023 die Revision zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G