Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Bezirkes Innsbruck Land“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio“ am 28.10.2019
a. die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:24:26 Uhr und um ca. 7:24:51 Uhr Werbung an ihrem Ende nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat;
b. die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die gesponserte Sendung „Der Morgen bei Klassik Radio“ von ca. 07:02:20 Uhr bis ca. 07:58:46 Uhr nicht durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet hat (fehlende An- oder Absage).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA