Der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage (BREGENZ PFAENDER (Standort Pfänder)) zur Veranstaltung von digitalen Fernsehen über DVB-T auf dem Kanal 34 und digitalem Hörfunk über T-DAB im Frequenzband 12C für die Gültigkeitsdauer der schweizerischen Veranstalterkonzession, längstens aber zehn Jahre ab Rechtskraft dieses Bescheides, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA