A. hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass am 29.08.2017 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Oberösterreich“ bei der von ca. 06:04 Uhr bis ca. 06:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Oberösterreich“ am Sendungsende keine eindeutige Kennzeichnung der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierung stattgefunden hat.
Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Das BVwG hat mit Erkenntis vom 22.07.2019, W273 2214634-1/12E und W273 2214679-1/12E, über die Beschwerden gegen das Straferkenntnis der KommAustria vom 17.08.2018, KOA 1.850/18-031, entschieden und die Strafhöhe und die Verfahrenskosten herabgesetzt, die Beschwerde gegen den Schuldspruch hingegen als unbegründet abgewiesen.
Anm.: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G